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Chapter 5 by Meister U Meister U

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Das gerichtliche Betreuungsdokument

AMTSGERICHT EBERSTADT

Betreuungsgericht

Aktenzeichen: 7 BT 451/25

B E S C H L U S S

In der Betreuungssache

Betreute:

Adelheid Sophie Maria von Stetten,

geb. 18.06.2007,

wohnhaft: Kurparkschlösschen, Schlosspark 1, 68165 Eberstadt

Betreuerin:

Emilia Weber,

geb. 12.03.1992,

wohnhaft: ***** 15, 68165 Eberstadt

Verfahrensbeistand:

RA Dr. Albrecht Vogler,

Vogler & Kollegen, Am Markt 4, 68165 Eberstadt

E L I

(Einstweilige Anordnung)

vom 17. Juni 2025

Das Gericht erlässt folgende

E I N S T W E I L I G E A N O R D N U N G :

§ 1

(Bestellung der Betreuerin)

Für die Betreute Adelheid von Stetten wird Frau Emilia Weber zur Betreuerin bestellt.

Der Aufgabenkreis der Betreuerin wird wie folgt umschrieben:

„Sexuelle Selbstbestimmung und Schutz vor Gefährdungen in sexualisierten Kontexten“

(§ 1896 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 1902 BGB).

§ 2

(Umfang der Betreuung)

Die Betreuerin ist ermächtigt und verpflichtet,

sämtliche Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen, die die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung der Betreuten betreffen,

Kontakte Dritter zur Betreuten zu überwachen und ggf. zu unterbinden, sofern diese Kontakte einen sexualisierten oder romantischen Charakter aufweisen oder entwickeln könnten,

digitale Kommunikation und Mediennutzung der Betreuten auf Inhalte mit sexualisiertem Bezug zu kontrollieren und ggf. zu sperren,

die Betreute bei Ausgängen zu begleiten und Situationen zu unterbinden, die eine unkontrollierte Annäherung Dritter ermöglichen könnten,

einen strukturierten Tagesplan zur Vermeidung von „Risikosituationen“ zu erstellen und dessen Einhaltung sicherzustellen.

§ 3

(Besondere Auflagen)

Die Betreuung ist unter stationären Bedingungen im Kurparkschlösschen durchzuführen. Die Betreuerin erhält dort eine Dienstwohnung.

Die Betreuerin hat wöchentlich einen vertraulichen Sachstandsbericht an das Gericht und den Verfahrensbeistand (RA Dr. Vogler) zu übermitteln. Dieser muss insbesondere dokumentieren:

a) Alle Kontaktversuche Dritter an die Betreute,

b) Verhalten der Betreuten mit möglichem sexualisiertem Bezug,

c) Vollzug der Maßnahmen nach § 2.

Die Betreute ist über den vollen Umfang der Betreuung und die Berichtspflicht zu informieren.

§ 4

(Begründung)

Die Betreute lebt aufgrund ihrer hochgradig isolierten und kontrollierten Erziehung durch die Eltern ohne ausreichende Lebenserfahrung, um eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Sexualität und Partnerschaft zu treffen (§ 1896 Abs. 1a BGB).

Es besteht die akute Gefahr, dass sie aufgrund ihrer sozialen Naivität und ihres Status‘ in ausbeuterische oder der Familienehre abträgliche Situationen gerät.

Die Eltern haben als gesetzliche Vertreter bis zur Volljährigkeit am 18.06.2025 die Kontrolle innegehabt. Die Betreuung stellt eine zielgenaue Fortführung des Schutzbedürfnisses in dem spezifischen Bereich dar, in dem die Betreute nach ärztlichem Gutachten (Anlage B) besonders vulnerabel ist.

Die Beschränkung auf einen einzigen Aufgabenkreis ist verhältnismäßig (§ 1896 Abs. 2 BGB), da die Betreute in allen anderen Lebensbereichen (Vermögen, Gesundheit, Aufenthalt) voll handlungsfähig bleibt.

§ 5

(Kosten, Vergütung)

Die Betreuung wird als „besonders schwierig“ eingestuft (§§ 1908i Abs. 1, 4 BGB; § 1 VBVG).

Die Vergütung der Betreuerin erfolgt nach Besoldungsgruppe A 13 LBesG.

Kosten trägt die Betreute aus ihrem Vermögen.

§ 6

(Rechtsmittelbelehrung)

Gegen diesen Beschluss kann die Betreute innerhalb von zwei Wochen Erinnerung einlegen (§§ 69 Abs. 3, 34 FamFG).

G R Ü N D E :

[...] Auszug aus dem medizinischen Gutachten von Prof. Dr. H. Brandt (Universitätsklinik Eberstadt): *„Frl. v. Stetten zeigt aufgrund ihrer extremen sozialen Deprivation keinerlei entwickelte Resilienz gegenüber romantischer oder sexueller Manipulation. Ihr Entwicklungsstand in Bezug auf Beziehungsdynamiken entspricht dem einer 12- bis 14-Jährigen. Unkontrollierte Kontakte bergen die Gefahr traumatisierender Ausbeutung.“* [...]

Rechtliches Gehör wurde gewährt. Die Eltern als Antragsteller, der Verfahrensbeistand sowie das Jugendamt waren anwesend. Die Betreute wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht angehört (§ 34 Abs. 2 FamFG).

Unterschrift:

Richterin am Amtsgericht

Dr. Sabine Falkenhagen

(Stempel Amtsgericht Eberstadt)

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